Information zur Rechtslage seit dem 8. Dezember 2015 durch das Motu Proprio "Mitis Iudex Dominus Iesus"
Kurzzusammenfassung:
Für alle Ehenichtigkeitsverfahren in der ersten Instanz, deren Urteil nach dem 08. Dezember 2015 verkündet wurde, bedarf es bei einem positiven erstinstanzlichen Urteil keiner automatischen Überprüfung mehr durch eine 2. Instanz, d.h. nach Rechtskraft erlaubt das Urteil sofort eine „neue“ kirchliche Eheschließung. Eine zweite Instanz findet aber statt, wenn gegen das Urteil Berufung eingelegt wurde, was auch nach neuem Recht möglich ist.
Die Klage kann jetzt auch ohne weiteres bei dem Gericht der Diözese eingereicht werden, in welcher die klagende Partei wohnt.
Wer sich mit dem Gedanken trägt ein Eheannullierungsverfahren neu anzustrengen, kann bei einer Klageeinreichung - zumindest theoretisch - u.U. in den Genuss eines verkürzten Verfahrens vor dem Bischof kommen. Rein faktisch findet dieses Verfahren aber im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz keine oder so gut wie keine Anwendung.
Die Vereinfachungen betreffen nur die Verfahrensvorschriften. Die Nichtigkeitserklärung erfordert auch in Zukunft zwingend, dass ein im kanonischen Recht vorgesehener Nichtigkeitsgrund geltend gemacht und bewiesen wird. Man kann also nicht „einfach so“ die Nichtigkeitserklärung der Ehe beantragen. Allerdings hat es zumindest nach dem Gesetzeswortlaut den Anschein, dass die Beweisanforderungen etwas gesenkt wurden, weil nunmehr den Aussagen der Parteien ein größeres Gewicht beigemessen wird.
Gerade bei dem u.U. möglichen verkürzten Verfahren sind Sie m.E. noch mehr als bisher bei der Formulierung der Klageschrift auf die Hilfe eines Anwalts angewiesen, weil an die Klageschrift höhere Anforderungen gestellt werden.
Im Einzelnen:
Papst Franziskus hat mit zwei Apostolischen Schreiben vom 15. August 2015, veröffentlicht am 08. September 2015, die prozessrechtlichen Vorschriften für Eheannullierungsverfahren teilweise geändert. Dies geschah für die uns hier interessierende lateinische Kirche durch das Motu Proprio "Mitis Iudex Dominus Iesus" ("Der milde Richter Herr Jesus"). Hierdurch wurde zum einen der Wortlaut einiger Normen des Codex Iuris Canonici geändert, zum andern hat der Papst mit dem vorgenannten Motu Proprio Verfahrensregelungen erlassen, welche die gesetzlichen Vorschriften erläutern und ergänzen. Die Änderungen traten ab dem 8. Dezember 2015 in Kraft.
1. Die Änderungen betreffen lediglich das Prozessrecht, d.h. die Art und Weise, wie das Eheannullierungsverfahren abläuft. Nicht geändert wurden die Voraussetzungen, unter denen eine Ehe als nichtig zu betrachten ist. D.h. es ändert sich nichts daran, dass nur beim Vorliegen bestimmter Gründe, die auch nachgewiesen sein müssen, eine Eheannullierung überhaupt möglich ist. Einen Überblick über die Nichtigkeitsgründe, an welchen sich durch die Reform nichts geändert hat, finden Sie auf dieser Website in der Rubrik "Gründe für die Nichtigkeit einer Ehe" [Link: http://www.rechtsanwalt-kirchenrecht.de/gruende-fuer-die-nichtigkeit-einer-ehe].
2. Unverändert gilt weiterhin, dass im Regelfall (zum neuen Kurzverfahren s.u. Ziff. 6.) das Eheannullierungsverfahren vor einem aus drei Richtern bestehenden Gerichtshof durchgeführt wird. Neu ist, dass seit Dezember 2015 zwei der drei Richter Laien sein dürfen (während bisher mindestens zwei Richter Kleriker sein mussten).
3. Nach altem Recht konnten Ehenichtigkeitsverfahren ohne weiteres nur bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bereich die nichtklagende Partei ihren Wohnsitz hat oder in dessen Bezirk die Eheschließung stattfand. Alternative sonstige Gerichtsstände waren an zusätzliche Bedingungen geknüpft. Seit dem 08.12.2015 ist es so, dass die Klage ohne weitere Vorbedingungen nach Wahl der klagenden Partei auch am Gericht des eigenen Wohnsitzes oder beim Gericht, in dessen Bezirk die meisten Zeugen vernommen werden können, eingereicht werden kann.
4. Vom Wortlaut des neu gefassten Gesetzestextes her hat es den Anschein, dass nach dem inzwischen geltenden Recht nicht mehr so strenge Anforderungen an den Beweis der Gründe für die Ehenichtigkeit gestellt werden, wie dies zuvor der Fall war. Nach dem bis Dezember 2015 geltenden Recht konnten selbst übereinstimmende Aussagen beider Ehegatten keinen vollen Beweis erbringen, sofern nicht weitere Elemente hinzutraten, welche die Aussagen vollständig bestätigten. In der Regel waren hier noch Aussagen von idealerweise zwei weiteren Zeugen erforderlich. Nach dem heute geltenden Recht ist die Beweislast insoweit ins Gegenteil gekehrt, als die Aussagen beider Parteien vollständige Beweiskraft haben können, sofern nicht andere Elemente vorliegen, welche sie entkräften. Nach meiner Erfahrung fließen diese Beweiserleichterungen zu Gunsten der klagenden Partei langsam in die Rechtsprechung der Ehegerichte ein.
5. Anders als früher bedarf nach der heutigen Rechtslage ein Urteil erster Instanz, welches die Nichtigkeit einer Ehe feststellt, nicht mehr der Bestätigung durch eine zweite Instanz. D.h. die zwingende zweite Instanz von Amts wegen gibt es seit Ende 2015 nicht mehr, was zu einer deutlichen Verkürzung der Verfahren geführt hat. Allerdings bleibt es dabei, dass die Partei, welche mit der Nichtigkeitserklärung der Ehe nicht einverstanden ist, und auch der Ehebandverteidiger Berufung gegen das Urteil einlegen können. Dann findet – wie bisher auch – eine zweite Instanz statt.
6. Neu eingeführt wurde ab Dezember 2015 - neben dem oben Ziff. 2. genannten regulären Verfahren - ein kürzeres Eheannullierungsverfahrenvor dem Bischof, welches aber nur beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen angewendet werden kann und in der Praxis der deutschen Gerichte fast keine Rolle spielt.
Als erste Voraussetzung wird verlangt, dass beide Parteien die Durchführung des Kurzverfahrens beantragen oder hierzu ihre Zustimmung geben.
Die zweite Voraussetzung besteht darin, dass die Umstände des Verfahrens hinsichtlich Sachverhalt und Personen so gelagert sind, dass aufgrund des Vorliegens von Zeugen oder sonstigen Beweismitteln eine genauere Untersuchung oder Nachforschung nicht erforderlich ist, weil aufgrund der Umstände die Nichtigkeit der Ehe augenscheinlich ("manifesta") ist.
In den Verfahrensregelungen, die ergänzend zur Gesetzesänderung erlassen wurden, finden sich einige Beispiele für Fälle, in welchen das kürzere Eheverfahren Anwendung finden kann. Aufgeführt werden mangelnder Glaube (wohl als mögliches Indiz für einen Ausschluss einer wesentlichen Eigenschaft der Ehe oder einen willensbestimmenden Irrtum), eine nur kurze Dauer des ehelichen Zusammenlebens (wohl als Indiz für einen Ausschluss der Unauflöslichkeit), eine Abtreibung zur Verhinderung der Fortpflanzung (wohl als Indiz für einen Ausschluss der Nachkommenschaft), das hartnäckige Verharren in einer außerehelichen Beziehung zur Zeit der Eheschließung oder kurze Zeit Danach (wohl als Indiz für den Ausschluss der ehelichen Treue), das arglistige Verschweigen verschiedener Umstände wie Unfruchtbarkeit, schwerer ansteckender Krankheit, von Kindern aus anderen Beziehungen oder eines Gefängnisaufenthalts (wohl als Indiz für eine arglistige Täuschung), ein dem ehelichen Leben völlig fremdes Heiratsmotiv oder nur die absehbare Schwangerschaft der Frau (wohl als Indiz für fehlende innere Willensfreiheit) oder physische Gewalt zur Erzwingung des Ehekonsenses (wohl als Indiz für den Nichtigkeitsgrund Zwang). Des Weiteren wird auch der durch medizinische Dokumente erwiesene fehlende Vernunftgebrauch erwähnt. Diese Liste ist nur beispielhaft und nicht abschließend.
Die Klageschrift muss – im Vergleich zum regulären Verfahren – strengere Anforderungen erfüllen: Es müssen vollständig und klar die Fakten angegeben werden, auf welche sich der Klageantrag stützt, und alle Beweismittel angegeben bzw. vorgelegt werden.
In der Sache läuft das verkürzte Verfahren so, dass vom Offizial des Gerichts ein Untersuchungsrichter mit der Sammlung der Beweise beauftragt wird (wozu in den meisten Fällen wohl auch die Vernehmung von Zeugen gehören wird) und ein Beisitzer bestimmt wird. Als Normalfall ist hier - abweichend vom "klassischen" Verfahren, auch ein Termin vorgesehen, an welchem beide Parteien teilnehmen sollen. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme werden dem Ehebandverteidiger vorgelegt, die Parteien erhalten Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Anschließend wird die Akte an den Diözesanbischof weitergeleitet, der nach Beratung mit dem Untersuchungsrichter und dem Beisitzer entweder ein Urteil fällt oder, wenn Zweifel verbleiben, das Verfahren auf den regulären Verfahrensweg verweist (s.o. Ziff. 2).
In der Presse konnte im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten von "Mitis Iudex" verfolgt werden, dass insbesondere gegen das verkürzte Verfahren von verschiedenen Seiten erhebliche Bedenken erhoben wurden. Es ist nach wie vor so, dass die genauen Voraussetzungen, unter welchen ein verkürztes Annullierungsverfahren in Betracht kommt, umstritten und im Detail unklar sind. Im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz zeichnet sich nach meiner Wahrnehmung die Tendenz ab, dieses Verfahren nicht oder allenfalls in extremen Ausnahmefällen anzuwenden.