Kirchliche Strafverfahren

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In den letzten Jahren nehmen die kirchlichen Strafverfahren einen immer größeren Raum meiner kirchenrechtlichen Tätigkeit ein. Das mag auch damit zusammenhängen, dass nach der Aufarbeitung der Problematik des Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen in der Kirche auch in anderen strafrechtlich relevanten Bereichen ein größerer Wunsch nach strafrechtlicher Ahndung bestimmter Vorgänge entstanden ist. Die Kirche behält sich nach ihrem Recht vor, bestimmte Vorgänge durch ihr eigenes Strafrecht zu sanktionieren, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Taten schon nach staatlichem Recht durch ein Strafurteil geahndet wurden oder wenn die Staatsanwaltschaft von der Erhebung einer Anklage abgesehen hat.

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Wie im staatlichen Bereich hat auch im kirchenrechtlichen Bereich jeder Täter einen Anspruch auf einen Strafverteidiger und auf eine ordnungsgemäße Verteidigung. Dabei muss ich schmerzlich feststellen, dass die mir als Jurist aus dem staatlichen Bereich bekannten Standards des fairen Verfahrens im Bereich des kirchlichen Strafrechts leider immer wieder nicht beachtet werden. Beschuldigte werden zu Gesprächen geladen, ohne dass sie darauf hingewiesen würden, dass es um eine strafrechtliche Vernehmung geht (völlige Überrumpelung), dass sie einen anwaltlichen Beistand mitnehmen dürfen, dass sie das Recht zum Schweigen haben etc. Die auch im kanonischen Recht explizit geltende Unschuldsvermutung wird teilweise nicht beachtet. In einem Gespräch stellte mir vor einiger Zeit der Offizial (Chef des kirchlichen Gerichts) einer Diözese die gerade aus dem Munde eines Richters schwer nachvollziehbare Frage, warum ich in einem konkreten "unappetitlichen" Fall die Strafverteidigung übernehme, was ich doch sicherlich nicht nötig hätte. Meine Antwort "Selbst ein Mörder hat einen Anspruch auf eine angemessene Strafverteidigung" - es ging bei Weitem nicht um Mord! - mag meine innere Einstellung zu meinem Beruf dokumentieren.

 

Ich unterstütze meine Mandanten schon im Rahmen des sog. kanonischen Vorverfahrens, welches mit dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren im staatlichen Bereich vergleichbar ist. Das eigentliche Strafverfahren kann nach kanonischem Recht entweder als sog. Verwaltungsstrafverfahren oder als ordentlicher Strafprozess geführt werden, wobei ich auch hier meine Mandanten berate und vertrete. Nach dem kanonischen Recht dürfen bestimmte besonders gravierende Straftaten nur von der Kongregation für die Glaubenslehre verfolgt werden, die hierzu in der Regel ein örtliches Diözesanes Gericht beauftragt. Für derartige Verfahren werden nur Anwälte mit besonderer Qualifikation zugelassen, wobei mir die Kongregation für die Glaubenslehre die Zulassung als Anwalt in einer ganzen Reihe von Verfahren (immer wenn von mir beantragt) gewährt hat.

 

Wichtig ist, dass Sie als Beschuldigter möglichst früh Kontakt zu Ihrem Anwalt aufnehmen und insbesondere keine Aussagen ohne Absprache mit Ihrem Anwalt machen!

Category
Interior
Tags
Design, Interior